Informationen zur gymnasialen Oberstufe

Änderungen in der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) ab 2019/20

Im Zusammenhang mit den aktuellen Änderungen der Oberstufen- und Abiturverordnung sind drei Neuerungen besonders hervorzuheben:

  1. Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung („Anzahl der Unterkurse“): Eine Änderung betrifft die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung nach § 26 Abs. 2 und 3 OAVO. Durften bisher bei der Zulassung 9 Kurse, (maximal 3 Leistungskurse und maximal 6 Grundkurse) unter fünf Punkten sein, sind es künftig nur noch insgesamt 6 Kurse, davon maximal 2 Leistungskurse. Die neue Regelung tritt für diejenigen Schülerinnen und Schüler in Kraft, die zum Schuljahr 2019/2020 in die Qualifikationsphase eintreten. Zur Anwendung wird die Änderung erstmals bei der Zulassung zum Landesabitur 2021 kommen.
  1. Änderung bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten in der gymnasialen Oberstufe: Nach o. g. KMK-Vereinbarung soll die Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungen in Abiturprüfungsfächern mit nationalen Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife (Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch) künftig entsprechend eines einheitlichen Bewertungsrasters erfolgen, das bezüglich der Umrechnung von Prozentwerten in Punkte nur marginal von dem hessischen Bewertungsraster der Anlage 9a der OAVO abweicht, das in Hessen bisher für alle schriftlichen Arbeiten in allen Fächern galt. Eine Angleichung bedeutet (im Bereich ab 3 bis 15 Punkten) für Hessen eine Absenkung der Notengrenzen je um einen Prozentpunkt nach unten gegenüber der bisher geltenden Regelung der OAVO. Das neue Bewertungsraster soll in Hessen ab dem Schuljahr 2019/2020 für alle Fächer und für alle Leistungsbewertungen nach § 9 Abs. 12 OAVO in der gymnasialen Oberstufe (Einführungsphase, Qualifikationsphase und Abiturprüfung) Anwendung finden.
  1. Berechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife: Hier erfuhr der §48 (insbesondere Abs. 4) eine weitere Präzisierung bezüglich der Berechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Die aktuelle Version sagt nun klar aus, dass auch bezüglich der Berechnung der Fachhochschulreife im Falle einer Wiederholung nur die Kurse der Wiederholungshalbjahre angerechnet werden können. Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht nur die Q1 und Q2, sondern auch die Q3, evtl. auch noch die Q4 besucht, müssen die in die Berechnung einzubringenden Kurse aus zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Halbjahren eingebracht werden. Die Auswahl der beiden Halbjahre erfolgt aber pro Fach gesondert.

Die in den Punkten 1. und 2. erläuterten Änderungen gehen nach Angaben des Kultusministeriums auf die Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung zurück. Ziele dieser KMK-Vereinbarung sind die Sicherung der Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern und eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Arbeit in der gymnasialen Oberstufe. Alle Länder haben sich verpflichtet, die Vorgaben der Vereinbarung bis zum Jahr 2019 umzusetzen.

Alle aktuellen Änderungen der Oberstufenverordnung finden Sie in der Synopse zum sog. Vorgriffserlass weiter unten als pdf-Datei.

Die komplette Oberstufen- und Abiturverordnung in der aktuell gültigen Fassung finden Sie unter diesem Link.

Einen Überblick über die Oberstufen- und Abiturverordnung mit vielen anschaulichen Diagramm und Beleg- und Berechnungsbeispielen gibt die Broschüre „Abitur in Hessen – ein guter Weg“. Allerdings gibt es noch keine an die neuesten Änderungen der Verordnung angepasste Ausgabe!

Link zur Synopse zum OAVO Vorgriffserlass (2019)

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